Fachbereich 01

KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN


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Hinweise für kultur- und geowissenschaftliche Doktorand_innen, die vor Okt. 2016 angenommen wurden

Bitte entnehmen Sie alle folgenden Erläuterungen detailliert der Promotionsordnung des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften. Folgende Ausführungen dienen lediglich dazu, das Promotionsverfahren kurz zu skizzieren und behandeln nicht eventuelle Sonderfälle.

Für wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Geographie, Geschichte, Kunstgeschichte, Kunst/Kunstpädagogik oder Textiles Gestalten wird der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) verliehen. Für wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Geographie kann auch der Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) verliehen werden. Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. 

Hauptverfahren
Das Gesuch um Zulassung zur Promotion (Antragsvordruck) ist zusammen mit vier Exemplaren der Dissertation (Vorlage Titelblatt) sowie den im Antragsvordruck aufgeführten Anlagen einzureichen. Die Erklärung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung (Vordruck) sollte jeweils als letzte Seite unterschrieben in die Dissertation eingebunden werden. Es wird empfohlen, die Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache ebenso einzubinden (vor dem Inhaltsverzeichnis).

Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in § 9, Abs. 2, Satz 4, die Einschreibung von Doktorand_innen als Promotionsstudierende vor. Der Antrag auf Immatrikulation erfolgt online über das Studierendensekretariat der Universität. Bitte beachten Sie, dass die Einschreibung zum Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung (d. h. bei Abgabe der Dissertation) mit einer Kopie der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen ist.

Nach der Zulassung durch den Promotionsausschuss benennt dieser die Mitglieder der Promotionskommission, die Sie in Abstimmung mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer anhand des oben erwähnten Antragsvordrucks vorschlagen können.

Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten mit den anonymisierten Notenvorschlägen der Gutachter_innen (Referent_innen) für die Dauer von drei Wochen den promovierten Mitgliedern und Angehörigen des Fachbereichs zur vertraulichen Einsichtnahme zugänglich gemacht. Daran schließt sich eine zweiwöchige Frist für die Erstellung von Stellungnahmen an.

Nach der Annahme der Dissertation findet eine mündliche Prüfung vor der Promotionskommission in Form einer Disputation statt. Die ungerundete Note der Dissertation geht mit einem Gewicht von 2 und die Note der mündlichen Prüfung mit einem Gewicht von 1 in die Gesamtnote ein. Nach erfolgreichem Abschluss der Disputation erhalten Sie auf Wunsch eine vorläufige Promotionsbescheinigung.

Innerhalb von 12 Monaten nach bestandener mündlicher Prüfung ist die Dissertation gem. § 15 der Promotionsordnung in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Hinweise zur Veröffentlichung). Ein Mustertext für die Revisionsscheine, mit denen die Referent_innen (Gutachter_innen) die Druckfreigabe erteilen, ist in Anlage 3 der Promotionsordnung enthalten. Nach erfolgter Veröffentlichung wird die Promotionsurkunde ausgehändigt und erst dann hat die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, den Doktortitel zu führen.